In der gewerblichen Seeschifffahrt ist ein Logbuch zwingend vorgeschrieben. Das SOLAS-Abkommen (International Convention for the Safety of Life at Sea, deutsch: Internationales Abkommen zum Schutz des Lebens auf See) schreibt das Führen eines Logbuchs vor.
Zwar haben einige Mitgliedsländer Sportboote bei dieser Vereinbarung ausgeklammert, Deutschland jedoch nicht. Im Gegenteil: Dokumentierende Aufzeichnungen müssen laut Schiffssicherheitsverordnung (SCHSV) an Bord geführt werden – und zwar auch auf Sportbooten. In der Verordnung heißt es:
Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt. (SchSV, Anlage I, B.II) |
Allerdings bedeutet das nicht, dass der Gesetzgeber damit eine Pflicht zum Führen eines Logbuches vorschreibt. Denn im Merkblatt über die Verpflichtung der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher lautet die Antwort auf die Frage, ob auf Sportfahrzeugen ein Seetagebuch geführt werden muss, wie folgt:
Die Frage ist zu allgemein gestellt. Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein genaues Verhalten vorzuschreiben. Das gilt auch für die Führung von Seetagebüchern. Dagegen rechnet der Staat ganz entscheidend auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Unter diesem Vorzeichen kann es sehr wohl auch eine Pflicht geben, dass der Skipper in bestimmten Situationen Eintragungen zu machen und insofern ein Schiffstagebuch – ein Unterfall der Seetagebücher – zu führen hat. (Stand 31.10.2022) |
Logbuch als Beweismittel
Die Praxis bestätigt das: Bei Kontrollen auf See wird nur in seltenen Ausnahmefällen das Seetagebuch kontrolliert, jedoch kann es für Freizeitskipper ernsthafte Folgen haben, wenn ein Logbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird.
Sollte es zu einem Seeunfall kommen oder zu einer Havarie, werden Logbücher von Gerichten auch als Beweismittel herangezogen. Im Falle einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gab es in der Vergangenheit bereits Urteile, die zum Beispiel bei „Aussage-gegen-Aussage“-Verhandlungen zum Vorteil des Logbuchführenden gefällt wurden, wenn der Unfallgegner kein Schiffstagebuch und keine Aufzeichnungen vorlegen konnte.
Das Merkblatt bestätigt die Praxis:
[…] Hat der Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht eingetragen, so kann sich dies im Haftungsfall für ihn unter Umständen belastend auswirken. Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße Eintragungen in entsprechenden Fällen häufig entlasten. Der verantwortliche Skipper sollte nie aus den Augen lassen, dass er durch angemessene Eintragungen sich und anderen nützen kann. |
Auch im Falle eines Versicherungsfalles kann ein Logbuch hilfreich sein, um dem Versicherer alle relevanten Informationen zu übermitteln.
Logbuchpflicht: Zusammenfassung
Die Schiffssicherheitsverordnung setzt zwingend voraus, dass alle relevanten Informationen zur Sicherheit an Bord dokumentiert werden. Das betrifft auch die Sportschifffahrt.
Geregelt ist jedoch nicht, in welcher Form die Dokumentation erfolgt. Im Prinzip können Aufzeichnungen und Notizen auf einer Seekarte oder auf einem formlosen Blatt Papier oder auch elektronisch erfolgen. Gedruckte Bücher sind nicht vorgeschrieben.
Frei übersetzt bedeutet das also folgendes: Gesetzliche Vorschriften gibt es im Hinblick auf Logbücher in der privaten Sportschifffahrt keine, im Sinne der Seemannschaft, der Sicherheit und im Hinblick zur Klärung von juristischen Fällen ist das Führen eines Logbuchs, Seetagebuchs oder Schifftagebuches selbstverständlich, auch um der Aufzeichnungspflicht nachzukommen.
Ein Logbuch ist also das geeignete Hilfsmittel, diese entsprechenden Dokumentationen festzuhalten. Bußgelder indes werden nicht verhängt, wenn kein Logbuch an Bord geführt wird.